Glücksspiel in Deutschland
- Experte hält Regelung für europarechtswidrig
- Welche Sportarten bringen den meisten Umsatz?
- Sportwettenabieter melden 9,4 Milliarden Euro Umsatz
- Mehr als drei Millionen Menschen zeigen problematisches Glücksspielverhalten
- Klagen gegen Tipico
- Wett-Branche als Großsponsor der Bundesliga
- Wettanbieter als Sponsoren im Sportbusiness
Die Ausführungen stehen in Einklang mit der o.g.
Experte hält Regelung für europarechtswidrig
2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin Veranstalter i.S. der § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 RennwLottG ist (dazu unter 1.).
Sportwetten beliebt, Umsätze sinken im Lotterie-Bereich
Die Festsetzung der Sportwettensteuer der Höhe nach lässt keinen Rechtsfehler erkennen (dazu unter 2.). Der Senat kommt nicht zu der für eine Vorlage bet tipico einzahlungsumsatz an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung, dass das RennwLottG wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig (dazu unter 3.) oder wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs.
Spielsucht nicht beschränkt auf Sportwetten
1 GG (dazu unter 4.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 5.) materiell verfassungswidrig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das der Erhebung der Steuer entgegenstünde (dazu unter 6.). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sind nicht zu erkennen (dazu unter 7.). angeführten BFH-Rechtsprechung, wonach die Festlegung der Wettquote zwar einen
Welche Sportarten bringen den meisten Umsatz?
Im Fall der Festsetzung der Sportwettensteuer auf Basis des Wetteinsatzes werde der Betreiber einer Online-Wettbörse mit dem Buchmacher/Totalisator oder Offline-Anbieter gleichbehandelt, obwohl er wesentlich weniger leistungsfähig sei. Diese Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit glücksspielspezifischen Gefahren rechtfertigen. In unionsrechtlicher Hinsicht verkenne das FG einen ungerechtfertigten Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit. Es verkenne das primäre ordnungsrechtliche Ziel, das Glücksspielrecht in einen legalen Markt zu kanalisieren. Dies stehe in Widerspruch zu dem durch die erdrosselnde Wirkung der Sportwettensteuer erfolgten Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit.
Rechtliche Struktur
Zudem gehe das FG rechtsirrig davon aus, dass Deutschland die Regelungen zur Sportwettensteuer nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ‑‑ABlEG‑‑ L 204 vom 21.07.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABlEG L 217 vom 05.08.1998, S. 18) und die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union L 363 vom 20.12.2006, S. 81) ‑‑nachfolgend EGRL 98/34‑‑ notifiziert und auch im Übrigen den Anforderungen der Richtlinie genügt habe. Selbst wenn man diesen Argumenten nicht folge, seien diese jedoch im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach den §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen und führten zu einem Erlass der Sportwettensteuer.
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Das FG gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das FA Ermessen bei der Frage des Erlasses gehabt habe. Dies sei in Anbetracht der deutlichen Unbilligkeit nicht der Fall. Die Klägerin beantragt,das Urteil des Hessischen FG vom 12.11.2018 - 5 K 1837/15, den Steuerbescheid vom 15.08.2013 über die Festsetzung der Sportwettensteuer für … 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2015 aufzuheben, hilfsweise das Urteil des Hessischen FG vom 12.11.2018 bet bundesliga saison wetten tipico - 5 K 1837/15, den Bescheid vom 05.06.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 aufzuheben und die Sportwettensteuer für den Zeitraum … bis … 2012 in vollem Umfang zu erlassen. Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. gewichtigen Gesichtspunkt darstellt, aber nicht das allein entscheidende Merkmal (vgl.
- Gesamtumsatz des legalen Sportwettenmarktes in Deutschland 2025: ca. 9,2 Mrd. Euro
- Umsatzanteil der staatlich lizenzierten Anbieter unter der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL)
- Online-Sportwetten machen den überwiegenden Teil des Umsatzes aus, gegenüber stationären Wettstellen
- Steuerliche Abgaben fließen aus den Umsätzen an die Bundesländer
BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.1.b aa, sowie BFH-Beschluss in
- Regionale Umsatzunterschiede zwischen den Bundesländern, abhängig von Bevölkerungsdichte
- Nordrhein-Westfalen und Bayern sind die umsatzstärksten Bundesländer
- Umsatz aus mobilen Wetten (via App) hat den Desktop-Umsatz deutlich überholt
- Demografische Faktoren: Hauptumsatz wird von der Altersgruppe 25-45 Jahren getätigt
BFH/NV 2005, 1379, unter II.2.a; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S. 190 f.).
Sportwettenabieter melden 9,4 Milliarden Euro Umsatz
Ohne die Tätigkeit der Klägerin wären keine Sportwetten zustande gekommen. Die Möglichkeit des Spielers, durch sein Angebot die Wettquote zu beeinflussen, war demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. bb) Darüber hinaus ist das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin das Wettgeschehen auch in rechtlicher Hinsicht maßgeblich geprägt hat. So hat sie die Einsätze abgerechnet und die Gewinne ausgezahlt. Durch die Einbeziehung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sie die Höhe der Mindest- und Maximaleinsätze bestimmt. Vielmehr ist der unbestimmte Rechtsbegriff des "Veranstalters" anhand der vom FG festgestellten
Mehr als drei Millionen Menschen zeigen problematisches Glücksspielverhalten
54). b) Daran gemessen tragen die nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen und daher den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG dessen Annahme, wonach die Klägerin das Wettgeschehen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet hat und damit als Veranstalter anzusehen ist. aa) Das FG hat die maßgebliche Gestaltung in tatsächlicher Hinsicht darin gesehen, dass die Klägerin die zur praktischen Durchführung des Wettgeschehens erforderliche Internetplattform zur Verfügung gestellt und auch einseitig bestimmt hat, auf welche Ereignisse gewettet werden konnte. Die Klägerin hat damit ein Wettgeschehen überhaupt erst möglich gemacht. Indizien zu bestimmen, wobei den einzelnen festgestellten Tatsachen unterschiedliches Gewicht zukommen kann.
Klagen gegen Tipico
Sie behielt sich das Recht vor, festzulegen, ob Ereignisse für Wetten offen sind und konnte diese zu jeder Zeit nach eigenem Ermessen schließen. Die Klägerin bestimmte ferner, unter welchen Umständen der Zugang von Spielern eingeschränkt, das Konto eines Spielers gelöscht oder beendet oder ausstehende Wetten angenommen oder angenommene Wetten storniert und für nichtig erklärt werden konnten. Ebenso regelte sie die Höhe und Berechnung ihrer Provision sowie die Abrechnung der Gewinne und Verluste. cc) In Anbetracht dieser tatsächlichen Feststellungen greifen die Einwendungen der Klägerin gegen das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis nicht durch. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es fehle an einer Festlegung der Wettquote durch sie selbst, hat das FG diesen Umstand in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als von untergeordneter Bedeutung eingestuft. Da die Beschränkung der Sportwettenbesteuerung auf Sportwetten zu festen Quoten ("Oddset")
| Bundesland | Steuersatz | Steuereinnahmen 2023 (in Mio. €) | Steuereinnahmen 2024 (in Mio. €) |
|---|---|---|---|
| Hessen (Glücksspielaufsicht) | 5,3% vom Umsatz | 288,5 | 312,7 |
| Baden-Württemberg | 5,3% vom Umsatz | 142,1 | 154,8 |
| Bayern | 5,3% vom Umsatz | 135,9 | 148,2 |
| Nordrhein-Westfalen | 5,3% vom Umsatz | 198,4 | 215,0 |
mit der Neuregelung ab 01.07.2012 (Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012,
Wett-Branche als Großsponsor der Bundesliga
Bereits am 13.08.2014 beantragte die Klägerin den Erlass der für den Zeitraum vom .. 2012 bis … 2012 festgesetzten Sportwettensteuer in Höhe von … €. Das FA lehnte den Erlass mit Bescheid vom 05.06.2015 ab. Der dagegen einlegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 zurückgewiesen. Die gegen beide Einspruchsentscheidungen beim Hessischen Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 12.11.2018 - 5 K 1837/15 abgewiesen.
Steuern und Abgaben
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht und von Unionsrecht. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Vorentscheidung verletze § 19 RennwLottG, da sie dessen Veranstalterbegriff verkenne und rechtsirrig annehme, dieser erfordere es nicht, dass der Veranstalter die Wettquoten steuern und die Einsätze vereinnahmen könne. Zudem halte es das FG rechtsfehlerhaft für vertretbar, bei einer Online-Wettbörse die Sportwettensteuer auf Basis der Wetteinsätze der Spieler zu bemessen, obwohl der Wettbörsenbetreiber an der Wette nicht beteiligt sei und die Einsätze nicht vereinnahme, sondern nur Wetten vermittle, also eine Dienstleistung gegen Provision erbringe. Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer könne allenfalls die von ihr vereinnahmte Provision sein. In verfassungsrechtlicher Hinsicht verletze das Urteil des FG die Berufsfreiheit (Art.
Umsätze auf dem deutschen Glücksspielmarkt
12 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑), da wegen der erdrosselnden Wirkung der Sportwettensteuer ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sei. Dieser sei auch mit dem Ziel des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2012) vom 15.12.2011, das Glücksspiel in legale Bahnen zu lenken, nicht vereinbar. Darüber hinaus sei der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nicht gerechtfertigt, da mit der Festsetzung der Sportwettensteuer auf Basis des Bruttorohertrags bei der Klägerin ein gleich geeignetes milderes Mittel vorhanden sei. Die Vorinstanz verletze zudem den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. BGBl I 2012, 1424) entfallen ist, kann die Festlegung der Quoten auch nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt für die Einordnung als Veranstalter sein.
| Sportverband / Liga | Offizieller Partner | Laufzeit | Geschätzter Jahresumsatz-Effekt |
|---|---|---|---|
| DFB (Pokal) | Oddset (Staatl.) | 2023-2027 | +90 Mio. € |
| Handball-Bundesliga | Tipico | 2024-2028 | +35 Mio. € |
| Basketball-Bundesliga | Betano | 2022-2026 | +25 Mio. € |
| Deutsche Eishockey Liga | bet365 | 2023-2025 | +15 Mio. € |
Soweit die Klägerin behauptet, sie habe die Spieleinsätze nicht selbst vereinnahmt, widerspricht ihr Vorbringen den Feststellungen des FG.
Wettanbieter als Sponsoren im Sportbusiness
Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen das Recht der EU liegen nicht vor. Es wird weder gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑‑AEUV‑‑) verstoßen (dazu unter 8.) noch gegen die Notifizierungspflicht nach der EGRL 98/34 (dazu unter 9.). Die Ausführungen des FG zur Ablehnung des Erlasses aus Billigkeitsgründen lassen keine Rechtsfehler erkennen (dazu unter 10.). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Veranstalter i.S.
Hendrik Streeck, Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
der § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 RennwLottG ist. a) Schuldner der Sportwettensteuer ist nach § 19 Abs. 2 RennwLottG der "Veranstalter".
Der Umsatz der Sportwetten-Branche lag 2023 bei 7,72 Milliarden Euro
Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet (BTDrucks 17/8494, S. 8; vgl. auch die ab 01.07.2021 neu geltende Fassung des § 19 Satz 2 RennwLottG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz, BGBl I 2021, 2065). Veranstalter kann jede natürliche oder juristische Person, aber auch jede nichtrechtsfähige Personenvereinigung sein, für deren Rechnung den Teilnehmern Gelegenheit zur Beteiligung an der Sportwette gegeben wird (vgl. BTDrucks 19/28400, S. Denn dieses hat ausdrücklich festgestellt, dass eine Teilnahme an der von der Klägerin betriebenen Wettbörse nur
- Monatlicher Umsatz der führenden lizenzierten Anbieter wie Tipico, Bet365 oder Interwetten
- Umsatzentwicklung zeigt ein kontinuierliches Wachstum seit der Marktregulierung
- Wettbörsen (wie Betfair) generieren einen kleineren, aber spezialisierten Umsatzanteil
- Markteintritt neuer lizenzierter Anbieter erhöht den Wettbewerb und das Gesamtumsatzvolumen
dann möglich war, wenn die Nutzer bei der Klägerin ein Konto eröffneten und auf dieses einzahlten.
- Umsatz aus Sportwetten in stationären Wettannahmestellen (Ladengeschäfte) ist rückläufig
- Partnerschaften von Wettanbietern mit Sportvereinen und -ligen beeinflussen die Umsatzgenerierung
- Social Betting und Community-Wetten sind neue, umsatztreibende Trendformate
- Umsatz aus Wetten auf politische oder Unterhaltungsereignisse ist in Deutschland nicht erlaubt
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